TELEPOLIS: Flugdatenübermittlungen und innere Siche...
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Flugdatenübermittlungen und innere Sicherheit
Twister (Bettina Winsemann) 07.05.2007
Datenschutz auf der "schiefen Ebene" oder doch eher im freien Fall? Der
Stand des Datenschutzes nach dem 21. Tätigkeitsbericht des
Bundesdatenschutzbeauftragten - Teil 1
Die Übermittlung von Fluggastdaten innerhalb der EU sowie an die USA
wird vom Datenschutzbeauftragten scharf kritisiert. Die Reaktionen auf
seine Rügen geben wenig Grund zur Annahme, dass von Seiten der
Regierungen der Datenschutz einen hohen Stellenwert genießt.
Forderungen werden nicht berücksichtigt und man beugt sich dem
wirtschaftlichen Druck.
Der Europäische Gerichtshof entschied am 30.06.2006 (1), dass die
Flugpassagierdatenübermittlung durch die EU an die USA wegen fehlender
Rechtsgrundlage zum 30.09.2006 spätestens zu beenden sei. Hektisch
machte man sich daran, eine entsprechende Rechtsgrundlage - ggf. auch
ohne das EU Parlament (2) - zu schaffen. Bis dieses Abkommen vorlag,
bewegten sich die Fluggesellschaften, wie es euphemistisch hieß (3),
in einem "juristischen Vakuum". Das ausgehandelte Folgeabkommen läuft
zum 30. Juli 2007 aus, bisher sind die datenschutzrechtlichen
Anforderungen nicht berücksichtigt worden. Weiterhin werden mindestens
34 Einzeldaten statt der vorgeschlagenen 19 Einzeldaten übermittelt und
bislang ist man - was weitaus gravierender ist - trotz der technischen
Möglichkeit, nicht vom bisherigen Pull-System auf ein Push-System
umgestiegen. Das bedeutet, dass die USA weiterhin einen Zugriff auf die
Gesamtdaten bei den Fluggesellschaften haben und lediglich versichern,
nicht mehr als die vereinbarten Daten zu nutzen.
--Es wird Aufgabe der deutschen Ratspräsidentschaft im ersten Halbjahr
2007 sein, ein neues und langfristig geltendes PNR-Abkommen
auszuhandeln, das in der Zukunft den Datenschutz angemessen
berücksichtigt und die Rechte und Freiheiten der Passagiere sichert.--
21. Tätigkeitsbericht (4) des Bundesdatenschutzbeauftragten
Die Forderungen der deutschen Regierung sind bisher bei der USA auf
taube Ohren gestoßen (5), und es ist anzunehmen, dass die
wirtschaftliche Erpressung (durch Androhung des Entzuges von
Landerechten) auch weiterhin funktioniert. Die Datenschützer halten
sich, was Sanktionen angeht, bei dem Thema der Flugdatenübermittlung
eher bedeckt. Die nordrhein-westfälische Datenschutzbeauftragte
beispielsweise teilte mit, dass auch bei einer fehlenden
Rechtsgrundlage (6) keine Sanktionen gegen die Daten übermittelnden
Fluggesellschaften verhängt werden würde. Einerseits seien die
Fluggesellschaften ihrerseits ja "Opfer der Politik", andererseits
würden Sanktionen auch Wettbewerbsnachteile mit sich bringen.
Flugdatenübermittelung innerhalb der EU
Eher unbemerkt wurde bereits 2004 eine Richtlinie zur
Flugdatenübermittlung in der EU verabschiedet, welche bis 5. September
2006 hätte umgesetzt werden müssen. Der erste Entwurf gelangte jedoch
nicht zur Kabinettreife, so dass eine deutsche Umsetzung noch aussteht.
Grund für die Datenweitergabe ist hier einmal öfter die Bekämpfung des
Terrorismus.
Im Herbst 2006 wurde ein Entwurf des Fluggastdatengesetzes durch das
Bundesministerium des Innern in die Ressortabstimmung eingebracht,
welches laut Peter Schaar mit erheblichen datenschutzrechtlichen
Mängeln behaftet ist. Vorgeschlagen wurde, die Richtlinie durch eine
Erweiterung des Bundespolizeigesetzes umzusetzen, was vom
Bundesbeauftragten für Datenschutz begrüßt wird. Jedoch ist die Liste
der zu übermittelnden Daten zu lang und umfasst u.a. auch eine Kopie
des Personalausweises. Weiterhin würden durch den Entwurf auch Daten
derjenigen übermittelt, welche bisher dem Schengener
Durchführungsübereinkommen unterliegen, wofür laut Schaar keinerlei
Grund vorliegt. Auch sollen die Daten innerhalb von 24 Stunden durch
die Bundespolizei gelöscht werden, sofern sie nicht von dieser zur
Erfüllung einer ihr obliegenden gesetzlichen Aufgabe benötigt werden -
angesichts des weit gefassten Aufgabenbereichs der Bundespolizei (7)
laut Schaar unverhältnismäßig und nicht mit dem Prinzip der
Normenklarheit vereinbar.
Die Übermittlung von Daten innerhalb der EU sowie an die USA spielt
nicht nur in Bezug auf Flugdatenweitergabe eine Rolle im
Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten, auch die umstrittene
Weitergabe der Finanzdaten durch SWIFT (8) verdeutlicht, wie durch
internationale Verflechtungen, Abkommen und die Zusammenarbeit von
privaten und öffentlichen Stellen der Datenschutz weiter ausgehebelt
wird. Gerade hinsichtlich der Flugdaten- und Finanzdatenübermittlung an
die USA wird auch deutlich, welche Rolle wirtschaftliche Interessen
hier spielen, die schwerer wiegen als der Schutz der Kunden von
Fluggesellschaften und Banken vor Wirtschafstsspionage etc.
LINKS
(1) http://www.heise.de/tp/r4/artikel/22/22788/1.html
(2) http://www.heise.de/tp/r4/artikel/22/22932/1.html
(3) http://www.heise.de/tp/r4/artikel/23/23674/1.html
(4)
http://www.bfdi.bund.de/cln_029/nn_531940/SharedDocs/Publikationen/Taeti
gkeitsberichte/21-Taetigkeitsbericht-2005-2006.html
(5) http://www.heise.de/newsticker/meldung/87549
(6) http://www.heise.de/tp/r4/artikel/24/24534/1.html
(7) http://www.wedebruch.de/gesetze/misc/bpolg1.htm
(8) http://www.heise.de/newsticker/meldung/87864
Telepolis Artikel-URL: http://www.heise.de/tp/r4/artikel/25/25191/1.html
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