[heise] heise online: EU-Kommission überprüft deutsche Rechtsprechung zur Providerhaftung
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Fri Jun 15 14:05:36 UTC 2007
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15.06.2007 08:44
EU-Kommission überprüft deutsche Rechtsprechung zur Providerhaftung
Die Bundesregierung hat der EU-Kommission einschlägige Urteile
deutscher Gerichte zur Haftung von Host-Providern und Foren-Anbietern
zur so genannten Notifizierung vorgelegt. Dies erklärte der Göttinger
Rechtsprofessor Gerald Spindler auf der Konferenz "Zehn Jahre
Multimediagesetze in Deutschland"[1]. Brüssel soll demnach prüfen,
inwieweit die inzwischen auch wiederholt vom Bundesgerichtshof (BGH[2])
ergangene Rechtsprechung zu den Privilegien für Provider mit den
Vorgaben aus der E-Commerce-Richtlinie[3] (PDF-Datei) in Einklang
stehen. Der Justiziar von Google Deutschland, Arnd Haller, meldete in
dieser Hinsicht starke Zweifel an: Der BGH habe die Prüfungspflichten
für die Anbieter immer wieder erweitert beziehungsweise entsprechende
Urteile niederer Gerichte nicht ausreichend zurechtgerückt. Es finde
hierzulande somit "ein Verstoß gegen den Geist der
E-Commerce-Richtlinie statt".
Laut Haller ist dringend eine "Rückführung des exponentiell gestiegenen
Haftungsrisikos" erforderlich. Der BGH und untere Instanzen hätten mit
Urteilen zu Internet-Auktionen wie Rolex gegen Ricardo[4] und eBay[5]
oder mit dem so genannten Foren-Urteil gegen den Heise Zeitschriften
Verlag[6] "einen sehr weiten Unterlassungsanspruch etabliert". Die
Betroffenen müssten teilweise manuell und technisch mit
Stichwort-Analysen filtern. Allein eBay habe für diese Aufgabe tausend
Leute abgestellt. Die Plattformbetreiber würden ferner gezwungen,
selbst als "Richter"[7] über die Zulässigkeit von Inhalten zu
entscheiden. Die Anbieter etwa von Suchmaschinen oder Systemen für
nutzergenerierte Inhalte seien zudem überhaupt nicht in die
Haftungsprivilegien aufgenommen worden. Die Folge sei eine erhebliche
Rechts- und Planungsunsicherheit für die zugleich hohe Kosten tragenden
Unternehmen, sodass Google selbst einzelne Dienste wie die umstrittene
Buchsuche[8] allein von den USA aus betreibe und auf die Ansiedlung
entsprechender Datenzentren hierzulande verzichte.
Der Rechtsanwalt beim BGH Axel Rinkler von der Kanzlei Engel & Rinkler
sprach ebenfalls von einer "Rechtsprechungslage mit vielen
Fragezeichen". Provider würden insbesondere im Rahmen der so genannten
Störerhaftung in die Verantwortung gezogen und mit Beseitigungs- und
Unterlassungsansprüchen konfrontiert. Sollte diese nicht greifen, käme
verstärkt die "Gehilfenhaftung" zum Tragen. Kriterien seien hierbei
eine objektive Beihilfehandlung sowie ein bedingter Vorsatz bezüglich
der Haupttat, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit umfassen müsse.
Rinkler empfahl den Land- und Amtsgerichten, öfter mal einschlägige
Fälle dem Europäischen Gerichtshof (EuGH[9]) vorzulegen. Um "zu einem
gesunden Ausgleich" zwischen allen Beteiligten zu kommen, könne es Sinn
ergeben, den BGH auch mal außen vor zu lassen sowie Ansätze zur
Selbstregulierung auch mit den Rechteinhabern zu finden.
Spindler verwies auf zahlreiche Baustellen beim Multimediarecht. Ins
umstrittene Telemediengesetz (TMG)[10] etwa mit seinen Kernbestimmungen
zur Anbieterhaftung seien unklare Formulierungen beispielsweise zu
"überwiegend" als "Access-Provider" agierenden Firmen hineingeraten.
Die Fortsetzung der EU-Fernsehdirektive in Form der neuen Richtlinie
für audiovisuelle Mediendienste habe dagegen den neuen Begriff der
"non-linearen Dienste" eingeführt und ihr Verhältnis zur
E-Commerce-Richtlinie sei in manchen Fragen noch offen. Bei deren
gerade begonnener Evaluierung sollte Spindler zufolge nur noch auf die
Funktion von Anbietern abgestellt werden, nicht mehr auf die
übertragenen Inhalte. Zur Notifizierung der Haftungsurteile merkte der
Jurist an, dass die Kommission die deutsche Rechtsprechung "mit
Argusaugen" beobachte und eventuell ein Vertragsverletzungsverfahren
gegen die Bundesrepublik einleiten könnte. (Stefan Krempl) /
(jk[11]/c't)
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[8] http://www.heise.de/newsticker/meldung/86291
[9] http://www.curia.europa.eu/de/
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