[heise] heise online: Gericht bestätigt Haftung des Admin-C

eugen at leitl.org <eugen at leitl.org> on Wed Apr 18 11:39:13 UTC 2007

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18.04.2007 12:17

Gericht bestätigt Haftung des Admin-C

Nach einem Urteil[1] des Landgerichts (LG) Hamburg vom 5. April 2007
haftet ein als Admin-C eingetragener Rechtsanwalt für einen Verstoß
gegen das Wettbewerbsrecht unter der auf ihn eingetragenen Domain (Az.
327 O 699/06). Auslöser des Rechtsstreits waren drei Banner, die auf
einer Website erschienen, für die ein Rechtsanwalt als Admin-C
eingetragen war. Mit den Bannern wurden ausländische
Glücksspielangebote beworben. Der Inhaber der Domain war in den
Niederlanden ansässig. Die Klägerin als Vertreterin mehrerer
Spielbanken mahnte daraufhin den Beklagten ab. Im Rahmen der Klage
forderte sie die Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen
Anwaltskosten.

Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich bei den Bannern um eine nach
Paragraph 284[2] StGB strafbare Bewerbung verbotener Glücksspiele.
Diese stelle zugleich ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht nach den
Paragraphen 3 und 4[3] UWG dar, sodass die Abmahnung gerechtfertig
gewesen sei. Im Rahmen seiner Funktion als Admin-C der Domain habe der
Beklagte auch als Mitstörer an der Rechtsverletzung mitgewirkt. Dieses
ergebe sich bereits daraus, dass er bei der Registrierung der Domain
mitgewirkt habe und es ihm gerade darauf ankam, das Betreiben der unter
Internetadresse bereitgehaltenen Website zu ermöglichen.

Zudem habe der Rechtsanwalt gegen ihm zumutbare Prüfungspflichten
verstoßen. Nach den Denic-Richtlinien[4] sei der Admin-C berechtigt und
verpflichtet, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten
verbindlich zu regeln. Seine Rolle gehe daher weit über die eines
Vermittlers hinaus. Da die Richtlinie nicht zwischen dem Inhalt einer
Seite und deren Domainnamen unterscheide, bestehen nach Ansicht der
Richter folglich auch Prüfungspflichten in Bezug auf den eingestellten
Inhalt der Seite.

Nicht gelten lassen wollte die Kammer dagegen den Einwand des
Beklagten, ihm sei eine Prüfungspflicht hinsichtlich der Inhalte von
Websites schon deshalb nicht zuzumuten, weil er für mehrere tausend
Websites als Admin-C eingetragen sei. Es liege auf der Hand, dass sich
der Beklagte seinen Prüfungspflichten nicht dadurch entziehen könne,
dass er nur auf genügend Seiten eingetragen sei. Vielmehr befreie ihn
diese Tatsache nicht von der eigenständig getroffenen Entscheidung,
sich für die Seiten eintragen zu lassen. Auch stehe es ihm frei, durch
entsprechende Vereinbarungen mit dem Seiteninhaber sein Haftungsrisiko
zu verringern. So könne er sich von diesem für die Haftung freistellen
lassen oder eine entsprechend hohe Vergütung vereinbaren. Schließlich
hätte auch die Namenswahl bei der Domain, die die Worte "Casino" und
"Poker" enthielt, den Beklagen in besonderer Weise "hellhörig" machen
und ihn zu einer Prüfung veranlassen müssen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht bestätigt damit
die herrschende Meinung in der Rechtsprechung[5] hinsichtlich der
Haftung des Admin-C. Zu einer anderen Entscheidung[6] war allerdings im
März 2007 das Landgericht Dresden gekommen. (Joerg Heidrich) /
 (hob[7]/c't)

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  http://www.heise.de/newsticker/meldung/88425

Links in diesem Artikel:
  [1] http://www.kkk.de/gerichte/LG_HH_327-O-699-06_Haftung_Admin-C_UWG.pdf
  [2] http://dejure.org/gesetze/StGB/284.html
  [3] http://bundesrecht.juris.de/uwg_2004/index.html
  [4] http://www.denic.de/de/richtlinien.html
  [5] http://www.heise.de/newsticker/meldung/64492
  [6] http://www.heise.de/newsticker/meldung/86734
  [7] mailto:hob at ct.heise.de

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